Richtlinien zum Schutz von Minderjährigen

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§ 1. Präambel

In Anbetracht der sich aus dem Gesetz vom 13. Mai 2016 über die Bekämpfung von Gefahren durch Sexualstraftaten und den Schutz Minderjähriger ergebenden Verpflichtung, für Unternehmen, die Hotel- und Tourismusdienstleistungen erbringen sowie andere Einrichtungen für kollektive Unterbringung betreiben, Standards einzuführen, die zur Gewährleistung des Schutzes Minderjähriger erforderlich sind, und in Anerkennung der wichtigen Rolle des Unternehmens bei der Gewährleistung der Achtung der Rechte von Kindern, insbesondere des Rechts auf Schutz ihrer Würde und Freiheit von allen Formen von Missbrauch, nimmt Blu Apartments Sarbinowo dieses Dokument als Muster für Standards, Grundsätze und Verfahren im Falle des Verdachts an, dass einem Kind, das sich in Blu Apartments Sarbinowo aufhält, Schaden zugefügt wird, sowie zur Verhinderung solcher Gefahren an.

§ 2. Allgemeine Bestimmungen

  1. Blu Apartments Sarbinowo führt seine Geschäftstätigkeit mit größtmöglichem Respekt für die Menschenrechte, insbesondere die Rechte von Kindern als besonders missbrauchsgefährdete Personen.
  2. Blu Apartments Sarbinowo erkennt seine Rolle bei der Führung eines gesellschaftlich verantwortlichen Unternehmens und der Förderung wünschenswerter gesellschaftlicher Einstellungen an.
  3. Blu Apartments Sarbinowo betont insbesondere die Bedeutung der gesetzlichen und gesellschaftlichen Verpflichtung, die Strafverfolgungsbehörden über jeden Verdacht der Begehung eines Verbrechens zum Nachteil von Kindern zu informieren, und verpflichtet sich, sein Personal in diesem Bereich auszubilden.
  4. Blu Apartments Sarbinowo verpflichtet sich, das Personal über Umstände zu informieren, die darauf hinweisen, dass ein Kind, das sich in der Einrichtung aufhält, missbraucht werden könnte, sowie über Möglichkeiten, schnell und angemessen auf solche Situationen zu reagieren.

§ 3. Definitionen

  1. Kind – jede Person unter 18 Jahren;
  2. Kindesmissbrauch – jede Handlung oder Unterlassung, die das körperliche, seelische oder sexuelle Wohl eines Kindes gefährdet oder schädigt, einschließlich der Ausnutzung, des Missbrauchs oder der Vernachlässigung. Dies umfasst insbesondere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wie Vergewaltigung (§ 177 StGB), sexuelle Nötigung (§ 179 StGB), sexuelle Handlungen mit Kindern (§ 182 StGB), Kinderpornografie (§ 184b StGB) sowie Grooming (§ 176c StGB). Aufgrund der spezifischen Bedingungen in touristischen Einrichtungen, in denen sich Isolation leicht ergeben kann, sind sexuelle Übergriffe besonders zu beachten.
  3. Sorgerechtsinhaber – eine Person, die zur Vertretung eines Kindes berechtigt ist, insbesondere seine Eltern oder der gesetzliche Vormund. Im Sinne dieser Standards gilt auch ein Pflegeelternteil als Sorgeberechtigter;
  4. Personal – eine Person, die bei Blu Apartments Sarbinowo auf Grundlage eines Arbeitsvertrags, eines zivilrechtlichen Vertrags oder als Mitglied einer Organisation beschäftigt ist.

§ 4. Richtlinien zur Identifizierung des Kindes, das sich in Blu Apartments Sarbinowo aufhält, und seiner Beziehung zu der erwachsenen Person, mit der es sich in der Einrichtung aufhält.

  1. Bei der Aufnahme eines Kindes in Blu Apartments Sarbinowo sollte, wann immer möglich, eine Identifizierung des Kindes und seiner Beziehung zu der erwachsenen Person, mit der es im Hotel verweilt, erfolgen.
  2. Eine Identifizierung des Kindes durch das Empfangspersonal ist in untypischen und verdächtigen Situationen, die auf eine Gefährdung des Kindes hindeuten, zwingend erforderlich.
  3. Zur Identifizierung des Kindes und seiner Beziehung zu der Person, mit der es im Hotel verweilt, ist Folgendes erforderlich:
    1. Erfragen der Identität des Kindes sowie der Beziehung des Kindes zu der Person, mit der es ins Hotel gekommen ist oder sich dort aufhält. Zu diesem Zweck kann um einen Ausweis des Kindes oder einen anderen Nachweis gebeten werden, der bestätigt, dass die erwachsene Person das Sorgerecht für das Kind hat (z.B. Geburtsurkunde, Gerichtsbeschluss). Fehlt ein Ausweis, können die Daten des Kindes (Vorname, Nachname, Adresse, PESEL-Nummer) erfragt werden;
    2. Fehlen Dokumente, die auf eine Verwandtschaft zwischen dem Kind und der erwachsenen Person hinweisen, ist die betreffende erwachsene Person sowie das Kind nach dieser Beziehung zu befragen;
    3. Ist die erwachsene Person nicht der Sorgeberechtigte des Kindes, ist zu erfragen, ob sie im Besitz eines Dokuments ist, das die Zustimmung der Sorgeberechtigten des Kindes zu einer gemeinsamen Reise der erwachsenen Person mit dem Kind nachweist (z.B. eine schriftliche Erklärung, die die Zustimmung mindestens eines Elternteils des Kindes/gesetzlichen Vertreters ausdrückt);
    4. Besitzt die erwachsene Person kein Dokument über die Zustimmung der Sorgeberechtigten des Kindes, ist die Telefonnummer der oben genannten Personen zu erfragen, um anzurufen und das Aufenthalts des Kindes im Hotel mit einer fremden erwachsenen Person mit Wissen und Zustimmung der Sorgeberechtigten des Kindes zu bestätigen.
  4. Leistet die erwachsene Person Widerstand gegen die Vorlage eines Ausweises des Kindes oder die Angabe der Beziehung, ist zu erklären, dass dieses Verfahren dem Schutz der Kinder dient, die die Einrichtung nutzen, und diese Verpflichtung sich aus den allgemein geltenden Rechtsvorschriften ergibt.
  5. Wenn das Gespräch die Zweifel an der erwachsenen Person und ihrer Absicht, dem Kind zu schaden, nicht ausräumt, ist der Rezeptionschef oder eine von ihm beauftragte Person diskret zu informieren. Um keinen Verdacht zu erregen, kann man sich beispielsweise auf die Notwendigkeit beziehen, Geräte im hinteren Teil der Rezeption zu benutzen, und die erwachsene Person bitten, mit dem Kind in der Lobby, im Restaurant oder an einem anderen Ort zu warten.
  6. Ab dem Zeitpunkt, an dem erste Zweifel aufgetreten sind, sollten sowohl das Kind als auch die erwachsene Person unter ständiger Beobachtung des Personals stehen und nicht alleine gelassen werden.
  7. Der Koordinator oder eine von ihm beauftragte Person trifft die Entscheidung, die Polizei zu alarmieren oder führt im Zweifelsfall ein Gespräch mit der verdächtigen erwachsenen Person, um weitere Erklärungen zu erhalten.
  8. Bestätigt das Gespräch den Verdacht auf einen Versuch oder eine Straftat zum Nachteil eines Kindes, informiert der Vorgesetzte die Polizei. Im Folgenden gelten die Regeln für Fälle, in denen Hinweise auf eine Gefährdung des Kindes vorliegen.
  9. Sind Zeugen untypischer oder verdächtiger Situationen Mitarbeiter anderer organisatorischer Einheiten, wie z.B. Reinigungspersonal, Zimmerpersonal, Mitarbeiter von Bar und Restaurant, Sicherheitspersonal, so haben sie den Hoteldirektor oder eine von ihm beauftragte Person unverzüglich zu informieren, die über die Einleitung geeigneter Maßnahmen entscheidet.

§ 5. Richtlinien und Verfahren für den Fall eines begründeten Verdachts, dass das Wohl eines Kindes, das sich in Blu Apartments Sarbinowo aufhält oder die Dienstleistungen der Einrichtung in Anspruch nimmt, gefährdet ist.

  1. Das Personal ist informiert und achtet im Rahmen seiner Aufgaben auf Risikofaktoren und Symptome von Kindesmisshandlung.
  2. Das Personal ist verpflichtet, den Hoteldirektor unverzüglich über jeden Verdacht auf Kindesmisshandlung zu informieren.
  3. Die Intervention wird vom Hoteldirektor durchgeführt, der zu diesem Zweck eine andere Person beauftragen kann, es sei denn, die Maßnahmen des Personals in diesem Bereich sind ausreichend.
  4. Ein begründeter Verdacht auf Kindesmisshandlung liegt vor, wenn:
    1. das Kind dem Personal den Missbrauch mitgeteilt hat,
    2. das Personal den Missbrauch beobachtet hat,
    3. das Kind Spuren von Misshandlung aufweist (z.B. Kratzer, Blutergüsse) und bei Befragung widersprüchlich und/oder chaotisch antwortet oder/und in Verlegenheit gerät oder wenn andere Umstände auf Misshandlung hinweisen, z.B. das Auffinden von pornografischem Material mit Beteiligung von Kindern im Zimmer einer erwachsenen Person;
    4. der gesetzliche Vertreter des Kindes oder eine dritte Person den Missbrauch des Kindes meldet.
  5. Bei Verdacht auf Kindesmisshandlung durch ein anderes Kind, das sich im Hotel aufhält (z.B. bei Gruppenaktivitäten), ist ein Gespräch mit dem Kind, das des Missbrauchs verdächtigt wird (soweit möglich in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters des Kindes), sowie mit dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und getrennt davon mit dem misshandelten Kind (soweit möglich in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters des Kindes) sowie mit dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu führen.
  6. Bei Verdacht, dass ein Kind von einem anderen Kind körperliche Gewalt, sexuelle Ausbeutung oder eine Gefährdung seines Lebens oder wiederholte körperliche Gewalt, wiederholte psychische Gewalt oder wiederholte andere beunruhigende Verhaltensweisen erfährt, ist die intervenierende Person zusätzlich verpflichtet, eine Anzeige wegen des Verdachts auf eine Straftat zu erstatten oder das nächstgelegene Familiengericht zu informieren.
  7. Bei Verdacht auf Kindesmisshandlung durch den gesetzlichen Vertreter des Kindes/einer Person, mit der es sich im Hotel aufhält, in Form von:
    1. körperlicher Gewalt, sexueller Ausbeutung und/oder einer Gefährdung seines Lebens, ist das Personal verpflichtet, für die Sicherheit des Kindes zu sorgen, es von dem gesetzlichen Vertreter des Kindes/der Person zu trennen, die des Missbrauchs verdächtigt wird, und die Polizei unter der Nummer 112 oder 997 zu alarmieren;
    2. anderer Straftaten ist die intervenierende Person verpflichtet, die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu informieren und eine Anzeige wegen des Verdachts auf eine Straftat zu erstatten;
    3. einmaliger anderer körperlicher Gewalt (z.B. Ohrfeigen, Stoßen, Schubserei) oder psychischer Gewalt (z.B. Erniedrigung, Diskriminierung, Verspottung) oder anderer beunruhigender Verhaltensweisen (z.B. Schreien, unangemessene Kommentare) ist das Personal verpflichtet, für die Sicherheit des Kindes zu sorgen und ein Gespräch mit dem gesetzlichen Vertreter des Kindes/der Person zu führen, die des Missbrauchs verdächtigt wird; bei wiederholter Gewalt ist die intervenierende Person verpflichtet, das zuständige Jugendamt zu informieren und gleichzeitig beim Familiengericht einen Antrag auf Überprüfung der familiären Situation zu stellen.
  8. Bei Verdacht eines Mitglieds des Personals, dass ein Kind von Dritten (einschließlich eines Mitglieds des Personals) misshandelt wird, in Form von:
    1. körperlicher Gewalt, sexueller Ausbeutung und/oder einer Gefährdung seines Lebens, ist das Personal verpflichtet, für die Sicherheit des Kindes zu sorgen, es von der Person zu trennen, die des Missbrauchs verdächtigt wird, und die Polizei unter der Nummer 112 oder 997 zu alarmieren;
    2. anderer Straftaten ist das Personal verpflichtet, für die Sicherheit des Kindes zu sorgen, es von der Person zu trennen, die des Missbrauchs verdächtigt wird, und die Polizei oder die Staatsanwaltschaft schriftlich zu informieren und eine Anzeige wegen des Verdachts auf eine Straftat zu erstatten;
    3. einmaliger anderer körperlicher Gewalt (z.B. Ohrfeigen, Stoßen, Schubserei) oder psychischer Gewalt (z.B. Erniedrigung, Diskriminierung, Verspottung) ist das Personal verpflichtet, für die Sicherheit des Kindes zu sorgen und es von der Person zu trennen, die des Missbrauchs verdächtigt wird. Die intervenierende Person ist verpflichtet, die Zusammenarbeit mit der Person, die das Kind misshandelt, einzustellen;
    4. anderer beunruhigender Verhaltensweisen (z.B. Schreien, unangemessene Kommentare) ist das Personal verpflichtet, für die Sicherheit des Kindes zu sorgen und es von der Person zu trennen, die des Missbrauchs verdächtigt wird, und die intervenierende Person ist verpflichtet, ein Disziplinargespräch zu führen und bei fehlender Besserung die Zusammenarbeit einzustellen.
  9. Im Falle eines Verdachts auf Kindesmisshandlung ist es zu verhindern, dass das Kind und die Person, die des Kindesmissbrauchs verdächtigt wird, das Hotel verlassen.
  10. In begründeten Fällen kann eine Bürgerfestnahme der verdächtigen Person vorgenommen werden. In diesem Fall ist die Person bis zum Eintreffen der Polizei unter Aufsicht von zwei Mitarbeitern in einem separaten Raum außerhalb der Sichtweite anderer Gäste zu halten.
  11. In jedem Fall ist für die Sicherheit des Kindes zu sorgen. Das Kind sollte bis zum Eintreffen der Polizei von einem Mitarbeiter betreut werden.
  12. Bei begründetem Verdacht auf eine Straftat im Zusammenhang mit dem Kontakt des Kindes mit biologischem Material des Täters (Sperma, Speichel, Hautschuppen) sollte das Kind nach Möglichkeit nicht waschen und nicht essen oder trinken, bis die Polizei eintrifft.
  13. Nach der Abholung des Kindes durch die Polizei ist das Videomaterial und anderes relevantes Beweismaterial (z.B. Dokumente) zum Vorfall zu sichern und auf Antrag der Behörden per Einschreiben oder persönlich an die Staatsanwaltschaft oder die Polizei zu übermitteln.
  14. Das Personal und die intervenierende Person sind verpflichtet, einen Dienstbericht über den Vorfall und die ergriffenen Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
  15. Nach der Intervention ist der Vorfall in der Dokumentation über Vorfälle zu erfassen, die das Wohl des Kindes gefährden. Die Dokumentation über Vorfälle, die das Wohl des Kindes gefährden, wird von einer vom Hoteldirektor benannten Person geführt.

§ 6. Einstellung von Personen, die mit Kindern arbeiten

  1. Alle Personen, die mit Kindern arbeiten, müssen für diese sicher sein, was unter anderem bedeutet, dass ihre Beschäftigungsgeschichte darauf hinweisen sollte, dass sie in der Vergangenheit kein Kind verletzt haben.
  2. Das vom Hotel für Aufgaben im Zusammenhang mit der Erziehung, Erholung und Betreuung von Kindern eingestellte Personal muss zwingend im Register der Sexualstraftäter überprüft werden. Die Überprüfung einer Person im Register der Sexualstraftäter erfolgt durch einen Ausdruck der Suchergebnisse der Person im Register der Sexualstraftäter mit eingeschränktem Zugriff, der anschließend den Personalakten der überprüften Person beigefügt wird. Die Überprüfung ist jährlich zu wiederholen.
  3. Alle Mitarbeiter, die mit Kindern arbeiten, einschließlich Personen, die möglicherweise in Kontakt mit Kindern kommen können, müssen eine Erklärung über ihre strafrechtliche Unbescholtenheit und das Fehlen von Verfahren wegen Taten gegen Kinder abgeben.

§ 7. Grundsätze zur Gewährleistung sicherer Beziehungen zwischen dem Personal und dem Kind

  1. Oberstes Prinzip aller vom Personal ergriffenen Maßnahmen ist das Handeln zum Wohle des Kindes und in seinem besten Interesse.
  2. Das Personal behandelt das Kind mit Respekt und berücksichtigt seine Würde und Bedürfnisse. Jede Form von Gewalt gegen ein Kind ist unzulässig. Das Personal handelt bei der Umsetzung dieser Ziele im Rahmen der geltenden Gesetze, der internen Vorschriften der Organisation und seiner Kompetenzen.
  3. Das Personal ist verpflichtet, eine professionelle Beziehung zu Kindern aufrechtzuerhalten und stets zu prüfen, ob eine Reaktion, eine Mitteilung oder eine Handlung gegenüber einem Kind der Situation angemessen, sicher, begründet und anderen Kindern gegenüber gerecht ist.
  4. Es ist untersagt, ein Kind zu beschämen, zu erniedrigen, zu vernachlässigen oder zu beleidigen. Es ist untersagt, ein Kind anzuschreien, außer in einer Situation, die die Sicherheit des Kindes oder anderer Kinder erfordert.
  5. Es ist untersagt, sensible Informationen über ein Kind an unbefugte Personen weiterzugeben, einschließlich anderer Kinder. Dies umfasst das Bild des Kindes, Informationen über seine/ihre familiäre, wirtschaftliche, medizinische, betreuende und rechtliche Situation.
  6. Das Personal ist verpflichtet, den Kindern zu versichern, dass sie sich melden können, wenn sie sich in einer bestimmten Situation, bei einem bestimmten Verhalten oder Worten unwohl fühlen, und dass sie eine angemessene Reaktion und/oder Hilfe erwarten können.
  7. Es ist untersagt, Kindern Alkohol, Tabakprodukte oder illegale Substanzen anzubieten oder diese in Anwesenheit von Kindern zu konsumieren.
  8. Jede gewalttätige Handlung gegenüber einem Kind ist unzulässig.
  9. Der Kontakt mit Kindern sollte ausschließlich während der Arbeitszeit erfolgen und sich auf Aufgaben beziehen, die in den Aufgabenbereich des Personals fallen. Es ist untersagt, Kinder zu sich nach Hause einzuladen oder sich außerhalb der Arbeitszeit mit ihnen zu treffen. Dies gilt auch für Kontakte zu Kindern über private Kommunikationskanäle (privattelefon, E-Mail, Messenger, Social-Media-Profile).

§ 8. Schlussbestimmungen

  1. Diese Richtlinie tritt am 15. Februar 2024 in Kraft.
  2. Das Hotel stellt die Standards auf seiner Website und an der Rezeption zur Verfügung. BLU Apartments Sarbinowo